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Allgemeine
Geschäftsbedingen für Bauverträge |
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Mit dem
Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Ofen- und
Luftheizungsbauer- Behälter- und Apparatebauer-Handwerk |
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Ein
Bauvertrag hat ein Bauwerk, also eine unbewegliche, durch
Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem
Erdboden hergestellte Sache zum Inhalt. Ein Bauvertrag erfasst
nicht nur die Neuerrichtungen, sonder auch Erneuerungs- und
Umbauarbeiten in einem bereits errichtetem Bauwerk, wenn sie für
die Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder die Benutzbarkeit des
Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und wenn eingebaute
Teile mit dem Gebäude fest verbinden werden. |
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| I.
Allgemeines |
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1. |
Maßgebliche
Vertragsgrundlage für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen
Aufträge sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die
Ausführung von Bauleistungen, VOB Teil B, und die nachstehenden
Geschäftsbedingungen; sie haben Vorrang vor abweichenden
Bedingungen des Auftraggebers. |
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2. |
Alle
Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich erfolgen;
dies insbesondere bei Änderungen des Vertragsinhaltes und bei
Vereinbarung zusätzlicher Leistungen (VOB/B § 2 Nr. 5 und Nr.
6). |
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3. |
Angebote sind
für den Auftragnehmer nur 30 Kalendertage bindend. |
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| II.
Angebots- und Entwurfsunterlagen |
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1. |
Zeichnungen,
Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge
und andere Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder
vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden
und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns
zurückzusenden. |
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2. |
Behördliche
und sonstige Genehmigungen sind vom Auftragnehmer rechtzeitig
zur Verfügung zu stellen. |
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| III.
Preise |
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1. |
Für vom
Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und
Feiertagsstunden sowie Arbeiten unter erschwerten Bedingungen
werden Zuschläge berechnet. |
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2. |
Eine
Mehrwertsteuererhöhung kann im nichtkaufmännischen Verkehr an
den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Waren bzw.
Leistungen nach dem Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss
geliefert oder erbracht wird. |
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| IV.
Zahlung |
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1. |
Alle
Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen und vom
Auftraggeber ohne jeden Abzug an den Auftragnehmer zu leisten. |
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2. |
Wechsel
werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden
Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. |
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3. |
Erfolgt eine
Zahlung nicht fristgerecht oder werden Umstände bekannt, die die
Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen
oder wird ein Scheck bzw. Wechsel nicht eingelöst, ist der
Auftragnehmer, nachdem er eine angemessene Frist zur
Vertragserfüllung gesetzt und zugleich erklärt hat, dass er nach
fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde, nach
Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, die Arbeiten einzustellen
und den Vertrag schriftlich zu kündigen (§ 9 Nr. 2 VOB/B). |
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| V.
Ausführungsbeginn und Montage |
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Sind
Aufführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten
nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach
Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der
Auftraggeber die gemäß II., Ziffer 2, erforderlichen Unterlagen
beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der
Baustelle gewährleistet und eine eventuelle Sicherheit bzw. eine
vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist. |
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| IV.
Eigentumsvorbehalt |
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1. |
Der
Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht
an den Liefergegenstände bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen
aus dem Vertrag vor. |
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2. |
Soweit die
Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks
geworden sind, verpflichtet sich der Auftragsgeber, bei
Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem
Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne
wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden
können, zu erstatten und ihn das Eigentum an diesen Gegenständen
zurückzuübertragen. |
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3. |
Die Demontage
und die sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. |
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4. |
Werden
Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden,
so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder
Miteigentum entstanden, seine Forderungen oder sein
Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung
des Auftragsnehmers an den Auftragnehmer. |
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| IV.
Abnahme und Gefahrenübergang |
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1. |
Der
Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. |
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2. |
Wird die
Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere objektiv
unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umständen
beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der
bisher ausgeführten Arbeiten soweit der sonstigen entstandenen
Kosten. |
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3. |
Gerät der
Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im
Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die
Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat,
unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin
erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des
Auftraggebers übergeben hat. |
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4. |
Die Anlage
ist nach der Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn
die endgültige Einregulierung nicht erfolgt ist. Dies gilt
insbesondere nach erfolgter probeweise Inbetriebsetzung und für
den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung). |
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| VII.
Haftung |
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1. |
Die Rechte
und Pflichten der Vertragspartner bei Mängeln an den erbrachten
Leistungen richten sich nach § 13 der Allgemeinen
Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Teil B
(VOB/B). |
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2. |
Farbabweichungen geringen Ausmaßes (z.B. herstellungsbedingt)
und Farbabweichungen, die die Verwendung oder die
Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen
sind, gelten als vertragsgemäß. |
| VIII.
Gerichtsstand |
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Gerichtsstand
ist der Ort der Bauausführung oder der Sitz der gewerblichen
Niederlassung des Auftragnehmers, soweit entweder beide
Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Auftraggeber eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich
rechtlichen Sondervermögens und der Auftragnehmer Kaufmann ist. |